EuGH urteilt zu deutschem Glückspielmonopol
Mit einer Vorabentscheidung hat sich der Europäische Gerichtshof am 8. September 2010 mit dem deutschen Glückspielmonopol beschäftigt. Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte hatten sich wegen bei ihnen anhängiger Rechtssachen an den EuGH gewandt. Der musste nun über die Vereinbarkeit der deutschen Praxis mit europäischem Recht entscheiden. Verschiedene ausländische Anbieter von Sportwetten hatten zuvor bei den deutschen Gerichten wegen Streitigkeiten zwischen ihnen und zuständigen Behörden geklagt.
Zunächst stellt der EuGH in seinen Urteilen fest, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit vorliegt, soweit die deutsche Regelung zu den Sportwetten angewendet wird. Eingriffe in diesem Bereich sind jedoch zulässig, wenn damit zum Beispiel die Spielsucht bekämpft werden soll, so das Gericht. Staatliche Monopole sind daher möglich, insbesondere weil durch sie der Glücksspielsektor besser beherrscht werden kann als in einem System mit privaten Veranstaltern. Die Maßnahmen zur Einhaltung eines Monopols müssen jedoch geeignet sein, diese Ziele zu erreichen und dürfen daher nur passende Beschränkungen nutzen.
Eine Ungleichbehandlung verschiedener Glückspiele ist erlaubt, wenn diese Spiele auch unterschiedliche Merkmale aufweisen.
Der EuGH kommt jedoch zu der Auffassung, dass in Deutschland Glücksspiele nicht kohärent und systematisch begrenzt werden. So würden Glücksspiele wie Lotto, die unter das staatliche Monopol fallen, intensiv Werbung betreiben um Gewinne zu maximieren. Andere Glücksspiele, die ein deutlich höheres Suchtpotential aufweisen, wie zum Beispiel Automatenspiele, fallen dagegen nicht unter das Monopol. Mit dieser Art der Regelung könne das Monopol daher nicht gerechtfertigt werden. Die jetzige deutsche Regelung darf daher ab sofort nicht mehr angewendet werden. Eine Übergangsfrist hat der Gerichtshof nicht gewährt.