Top-Manager besonders kriminell

Januar 24, 2012 Kategorie - Wirtschaftsrecht

Erschreckende Zahlen hat kürzlich eine Studie zum Thema Wirtschaftsstrafrecht präsentiert: auf über 8 Millionen Euro jährlich beläuft sich durchschnittlich der Schaden, den deutsche Unternehmen durch Wirtschaftskriminalität erleiden, konkret durch Diebstähle und Korruption. Dabei stammen die Täter nicht aus den unteren Unternehmensschichten, sondern sind in der Regel in der oberen Führungsebene zu finden.
Etwa jedes zweites Vergehen wird dabei von einem Mitarbeiter des eigenen Unternehmens begangen – in einer Strafanzeige mündet dies jedoch nicht immer. Hier werden Top-Manager deutlich seltener angezeigt als andere Mitarbeiter – anscheinend herrschen in diesem Punkt in vielen Firmen durchaus unterschiedliche Maßstäbe.

Positiv, so die Studie, seien jedoch die verstärkten Präventionsmaßnahmen gegen Korruption etc. Mehr als die Hälfte der größeren Unternehmen habe danach ein Anti-Korruptionsprogramm, was in den vergangenen Jahren zu einem Rückgang der Fallzahlen geführt hat. Nicht diesem Trend gefolgt ist die durchschnittliche Schadenshöhe. Sie beträgt durchschnittlich mehr als 8 Millionen Euro, nach dem es wenige Jahre zuvor noch weniger als 6 Millionen Euro waren. Als Grund nennt die Studie hier allerdings kein im Schnitt signifikant höheres Schadensniveau, sondern eine Reihe von Einzelfällen, die den Durchschnitt stark beeinflusst haben. Und auch die Aufklärung der Fälle habe für steigende Kosten gesorgt.

Deutlich gestiegen ist in den vergangenen Jahren zu dem das Bewusstsein für Wirtschaftskriminalität. Insbesondere die Auswirkungen auf das Firmen-Image sind deutlich in den Vordergrund gerückt und werden von vielen Unternehmen als ein Hauptgrund für die Bekämpfung von Korruption angesehen

Rechtslagen einer Umfinanzierung

März 22, 2011 Kategorie - Wirtschaftsrecht

Besonders bei einer langfristigen Finanzierung kann es vorkommen, dass ein ursprünglicher vereinbarter Zinssatz, der damals für die gesamte Laufzeit festgelegt wurde, den heutigen Marktkonditionen nicht mehr entspricht. Oder Sie zahlen einen überhöhten Zinssatz für einen ungesicherten Kredit (man denke nur an den Überziehungskredit auf dem Girokonto).

Egal ob Sie eine Ware oder Geld einkaufen – Sie möchten natürlich nicht mehr bezahlen, als nötig ist. Wenn Ihnen ein Kredit zu teuer geworden ist, sollten Sie eine Umfinanzierung zu günstigeren Konditionen erwägen. Eine Umfinanzierung bedeutet, dass ein Kredit oder Darlehen durch einen Vertrag mit günstigeren Konditionen – entweder bei der gleichen Bank oder durch ein anderes Finanzierungsinstitut – abgelöst wird.

Nicht alle Kreditverträge erlauben eine vorzeitige Ablösung. Manche verlangen Kündigungsgebühren. Bevor Sie einen neuen Kreditvertrag abschliessen, müssen sie klarstellen, ob und zu welchen Kosten Sie den ursprünglichen Vertrag ablösen können. Um zu ersehen, ob sich eine Umfinanzierung überhaupt lohnt, müssen Sie die Ablösungskosten den Ersparnissen aus dem neuen Kreditvertrag gegenüberstellen. Gegebenenfalls müssen Sie bei der Umfinanzierung auch die Kosten zur Umschreibung von Sicherheiten auf den neuen Darlehensgeber (wie z.B. die Umschreibung einer Hypothek im Grundbuch auf das neue Finanzinstitut) mit erwägen.

Je länger eine verbleibende Darlehenslaufzeit und um so grösser der Unterschied im Zinssatz, um so wahrscheinlicher lohnt sich die Umschuldung eines Kredites. Kurzfristige Einsparungen werden oft durch die Kosten der Umschuldung “aufgefressen”. Eine Ausnahme hierzu ist die ungesicherte Überziehung auf dem Girokonto, die sich wegen der hohen Kosten eigentlich immer lohnt – wenn die Überziehung nicht kurzfristig zurückbezahlt werden kann.

Wenn Ihr Darlehen durch eine Bürgschaft abgesichert ist, sollten Sie sichergehen, dass der Bürge bereit ist, auch bei einem neuen Vertrag zu unterschreiben. Verpflichtet ist er dazu nicht. Hier gibt es alle weiteren Informationen zur Umfinanzierung.

Buchungsplattform ist nicht für Ärger mit Flügen haftbar zu machen

Oktober 15, 2010 Kategorie - Allgemein, Reiserecht, Wirtschaftsrecht

Ein Kunde hatte nicht die AGB`s der Airline gelesen und erlebte seine böse Überraschung bei der Stornierung des Fluges. Dafür sollte der Online-Buchungsanbieter nun haften. Doch vom Gericht wurde dies zurückgewiesen.

Frankfurt: Wenn auf einer Internet-Buchungsplattform Reisen oder Flüge gebucht werden, sollte man sich vergewissern, von wem die Dienstleistungen eigentlich anboten werden. Die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungsträgers sollten zweckmäßigerweise studiert werden. Oft sind Internet-Plattformen nur Vermittler und bieten Reisen oder Flüge nicht in eigenem Namen an. Sie haften in dieser Konstellation nicht für Probleme mit der gebuchten Reise oder dem Flug. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Auf dieses Urteil macht die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift “ReiseRecht aktuell” aufmerksam.

Im konkretenten Fall hatte ein Kunde Flüge gebucht und war nicht von der Internetplattform über die AGB`s der Fluggesellschaft informiert worden. Er wusste deshalb nicht, dass Namensänderungen unzulässig und die Tickets auch nicht übertragbar sind. Nach darauf folgender Stornierung erhielt er sein Geld nicht vollständig zurück und wandte sich an das Gericht. Das Oberlandesgericht wies seine Klage jedoch ab.

Es führte als Begründung an, die Online-Plattform hätte hier lediglich als Leistungsvermittlerin fungiert. Kunden müssten ihren Anspruch auf Kostenerstattung jedoch beim Leistungsträger oder Reiseveranstalter direkt geltend machen. In ihren Geschäftsbedingungen habe die Online-Portal eindeutig auf die Tatsache hingewiesen, dass es betreffs einzelner Reiseangebote auf Informationen der jeweiligen Leistungsträger angewiesen ist. Es könne für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von diesen Reiseveranstaltern übermittelten Klauseln keine Garantie übernehmen.

Ryanair kann keine Gebühren bei Kreditkartenzahlung erheben

Oktober 15, 2010 Kategorie - Allgemein, Reiserecht, Wirtschaftsrecht

Vom Bundesgerichtshof wurde entschieden, dass eine Gebühr für Kreditkartenzahlungen bei Ryanair unzulässig ist. Bisher mussten dafür vier Euro je Buchung gezahlt werden.

Karlsruhe: Von der Fluggesellschaft Ryanair dürfen keine Gebühren bei Zahlungen ihrer Flüge mittels Kredit- und Geldkarten erhoben werden. Ryanair, so der Gerichtshof, erbringe für diese Gebühr keine Leistungen und Barzahlung sei nicht erlaubt. Das ist die Essenz der Begründung des Bundesgerichtshofes (BGH) für sein Mitte September verkündetes Urteil.

Für Zahlungen per Kreditkarte fordert Ryanair eine Gebühr in Höhe von 4 Euro und per Geldkarte 1,50 Euro pro einfachem Flug und Fluggast. Gebührenfreie Zahlungen sind nur mit der selten gebräuchlichen Visa-Electron-Karte als einzige Ausnahme möglich.

Der Bundesgerichtshof sieht in diesen Gebühren eine nicht angemessene Benachteiligung von Verbrauchern. Die Airline dürfe aus logistischen Gründen und Wirtschaftlichkeitsaspekten Barzahlungen zwar ausschließen. Sie müsse ihren Kunden eine Bezahlung jedoch “auf gängigem Wege” ermöglichen und dürfe dafür keine extra Gebühren erheben. Es “genügt nicht”, dass dies ausschließlich mit besagter Visa-Electron-Karte geschehen kann, entschied der Bundesgerichtshof.

Die Billig-Fluglinie ist allerdings nicht verpflichtet, eine Barzahlungmöglichkeit einzurichten, heißt es weiter im Urteil. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Airline ihre Leistungen fast ausschließlich durch Fernabsatz erbringe und Barzahlungen für Fluggast und Fluggesellschaft mit unzumutbarem Aufwand verbunden wären. Geklagt wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen wegen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airline, in denen die Zahlungsmodalitäten eingebunden waren.