Kfz-Versicherung und Kfz-Rechtsschutz – zwei starke Partner

August 09, 2011 Kategorie - Verkehrsrecht

Mit dem Auto zu fahren ist zum einen oftmals praktisch. Zum anderen ist es für viele auch ein Hobby. Ob nun das eine oder das andere zutrifft, oder beides auf einmal: Eine ausreichende Versicherung ist so oder so wichtig. Ohne ausreichenden Versicherungsschutz kann auch ein kleiner Unfall zu einem finanziellen Fiasko führen. Für ein Kraftfahrzeug kommen mehrere Versicherungsvarianten infrage. Eine wesentliche Entscheidung ist meist jene, ob nur eine Teilkasko oder eine Vollkasko abgeschlossen werden soll. Erstes ist deutlich billiger, aber auch wesentlich beschränkter. Schäden, die durch Vandalismus entstehen, sind bei einer Teilkasko zum Beispiel nicht inbegriffen. Das gleiche gilt für Unfälle, an denen der Versicherungsnehmer selbst schuld ist. Der Wert des Autos spielt bei der Entscheidung eine erhebliche Rolle. Ist er niedrig, ist eher eine Teilkaskoversicherung zu empfehlen. Es ist ratsam einen Kfz Versicherungsvergleich durchzuführen. Was oftmals im Versicherungspaket vergessen wird, ist eine Kfz-Rechtsschutzversicherung. Die Beiträge dafür sind in der Regel recht niedrig, aber im Zweifelsfall sehr gut angelegt. Bei Unfällen kann es immer zu Streitigkeiten ob der Schuldfrage kommen, bei denen man auf eine juristische Beratung oder gar Vertretung angewiesen sein kann. Auch Differenzen mit staatlichen Behörden sind nicht auszuschließen, die mit Rechtsanwälten an der Seite deutlich wahrscheinlicher erfolgreich gestaltet werden können. Vor dem Abschluss sollte man auf jeden Fall einen Autoversicherung Vergleich online durchführen. Egal ob Voll- oder Teilkaskoversicherung, egal ob Kfz-Rechtsschutz oder eine andere Versicherung hinsichtlich des Fahrzeuges: Die Preisunterschiede zwischen den Angeboten sind zum Teil erheblich. Die wenigen Minuten, die ein online zu nutzender Vergleichsrechner in Anspruch nimmt, sind meist sehr gut investiert. So kann man mit wenig Aufwand ziemlich viel Geld sparen.

Fahrgastrechte im Bahnverkehr

Mai 24, 2011 Kategorie - Verkehrsrecht

Nach der Einführung einer entsprechenden EU-Verordnung und politischem Druck gibt es auch in Deutschland seit einigen Jahren Entschädigungen für Bahnreisende bei Verspätungen und Zugausfällen.

So gab es seit 2004 bei der Deutschen Bahn eine so genannte Kundencharta. Nach dieser konnten Reisende ab 60 Minuten Verspätung im Fernverkehr 20% des Fahrpreises zurückbekommen. Nahverkehrskunden gingen damals noch leer.

Eine bessere und umfassende Regelung gibt es seit der Einführung der EU-Fahrgastrechteverordnung (EG) NR. 1371/2007. Sie trat Ende 2009 in Kraft, bereits einige Monate vorher fasste der Deutsche Bundestag eine ähnliche Regelung.
Bei Verspätungen zwischen 60 und 119 Minuten bekommt der Fahrgast seither 25% des Preises erstattet, bei Verspätungen, die noch darüber hinaus gehen sogar 50%.
Ist absehbar, dass sich die Fahrt um mehr als 60 Minuten verspäten wird, hat der Fahrgast außerdem die Möglichkeit, von der Reise in Gänze zurückzutreten und den Fahrpreis ersetzt zu bekommen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Reise auf veränderten Weg sofort oder später fortzusetzen. Wird die Reise unterwegs auf Grund der Verzögerung abgebrochen, kann auch die Rückreise erstattet werden.

Eine Alternativroute darf übrigens bereits bei 20 Minuten Verspätung genutzt werden. Etwaige Aufpreise, Zuschläge oder ähnliches für höhere Produktkategorien müssen jedoch ggf. erst selbst getragen werden und können später zurückgefordert werden.
Diese Regelungen gelten auch für den Nahverkehr. Kunden mit Zeit- und Dauerkarten müssen beachten, dass sie jeweils nur pauschal entschädigt werden. Maximal können 25% des Fahrkartenpreise so erstattet werden.

Ist die Forsetzung der Fahrt nicht anders möglich und liegt die Ankunft nach 24 Uhr, ersetzen die Bahnunternehmen auch die Kosten für ein Taxi bis höchstens 80 Euro. Zur Schadensregulierung wird inzwischen ein einheitliches Formular verwendet.

Klagen gegen LKW-Überholverbot

Oktober 13, 2010 Kategorie - Arbeits- und Sozialrecht, Verkehrsrecht

Ende September kam das Leipziger Bundesverwaltungsgericht in zwei Rechtssachen zu Entscheidungen, die die meisten PKW-Fahrer erfreuen dürften. Ein Transportunternehmer aus Kiel hatte gegen LKW-Überholverbote auf Autobahnen geklagt. Konkret ging es um zwei bemängelte Verbote auf der A7 und der A45 in Hessen, sowie der A8 in Bayern. Schon die Vorinstanzen hatten die Verbote nicht beanstandet, die obersten Verwaltungsrichter bestätigten nun diese Entscheidungen. In beiden Fällen hätten die Verwaltungsgerichte der Länder fehlerfrei dargelegt, dass die beklagten Überholverbote an konkreten Gefahrenstellen erlassen wurden und somit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Transportunternehmer hatte genau dies bestritten. Seiner Ansicht nach fehlten an drei kritisierten Stellen die konkreten Voraussetzungen.

Allerdings bestätigten die Verwaltungsrichter in Leipzig auch Urteile, die zuvor positiv für den Unternehmer ausgegangen waren. Auf anderen Abschnitten der A7 und der A45 konnten die Überholverbote somit nicht gehalten werden. Hier fehlte die besondere Gefahrenlage, die nachgewiesen werden muss.

Zwar haben sich die Länder in der Vergangenheit immer gegen ein generelles Überholverbot für LKW ausgesprochen. Unternehmer wie der Kieler Unternehmer fürchten jedoch eine Einführung durch die Hintertür, wenn immer mehr Länder selbstständig auch längere Autobahnabschnitte mit LKW-Überholverboten belegen. Sie seien sogar gefährlich für die LKW-Fahrer. Um bei einem Unfall abgesichert zu sein bietet sich eine Verkehrsrechtsschutzversicherung an. Über einen Verkehrsrechtsschutzversicherung Vergleich kann man die beste Versicherung herausfiltern.