Kein Deutsch mehr, statt dessen Russisch ?

Oktober 15, 2010 Kategorie - Allgemein, Reiserecht

Russische Touristen haben an den Stränden der Türkischen Riviera den Deutschen den Rang abgelaufen.Eine deutsche Familie war überrascht, weil im Hotelkindergarten nicht wie vorausgesetzt Deutsch gesprochen wurde und zog vor Gericht.

Zustände wie auf Mallorca, wohin man auch ging, auf Deutsch ging alles. Diesen Zustand waren Türkei-Urlauber nun schon seit Jahren gewohnt. Das war mittlerweile schon ein wichtiger Grund geworden, warum man mit der ganzen Familie einen Urlaub in der Türkei buchte. Sogar die lieben Kleinen wurden von deutsch sprechenden Angestellten im Hotelkindergarten betreut.

Doch wie heißt es so schön: Die Zeiten ändern sich. Russische Urlauber machen in Antalya und so langsam an der gesamten Türkischen Riviera den Deutschen den zahlenmäßig ersten Rang streitig. Auch die Hotels stellen sich darauf ein. Deutschen Familien wird das zunehmend vor Augen geführt. Die Eltern einer deutsche Familie wollten die Kinder im zum Hotel gehörenden „Miniclub“ zur Betreuung abgeben, doch dort wurde nun Russisch gesprochen. Das veranlasste die Urlauber zu klagen. Sie dachten, dass die dominierende „Clubsprache“ nach wie vor Deutsch sei, für sie hatte das sich scheinbar zu einer Selbstverständlichkeit entwickelt, wenngleich im Prospekt des beklagten Reiseveranstalters derlei in keiner Weise erwähnt war.

Vom Landgericht zu Frankfurt wurde die Klage abgewiesen, denn von einem internationalen Hotel dürfte man nicht so blauäugig erwarten, dass die mitgereisten Kinder in deutscher Sprache betreut werden. Das Urteil ist in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ nachzulesen.

Zuvor hatte das Amtsgericht den Klägern Recht gegeben. In der zweiten Instanz jedoch verloren die Kläger den Rechtsstreit. Die klagenden Urlauber hätten nicht davon ausgehen können, das im Hotel außer Deutsche keine Gäste anderer Nationalitäten ihren Urlaub verbringen. Wenn im Reisekatalog nichts anderes angegeben ist, muss man davon ausgehen, dass andere Sprachen als Deutsch anzutreffen sind und diese von den Hotelangestellten, natürlich auch für die Kinderbetreuung, gesprochen werden.

AZ 2-24 S 258/07

Buchungsplattform ist nicht für Ärger mit Flügen haftbar zu machen

Oktober 15, 2010 Kategorie - Allgemein, Reiserecht, Wirtschaftsrecht

Ein Kunde hatte nicht die AGB`s der Airline gelesen und erlebte seine böse Überraschung bei der Stornierung des Fluges. Dafür sollte der Online-Buchungsanbieter nun haften. Doch vom Gericht wurde dies zurückgewiesen.

Frankfurt: Wenn auf einer Internet-Buchungsplattform Reisen oder Flüge gebucht werden, sollte man sich vergewissern, von wem die Dienstleistungen eigentlich anboten werden. Die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungsträgers sollten zweckmäßigerweise studiert werden. Oft sind Internet-Plattformen nur Vermittler und bieten Reisen oder Flüge nicht in eigenem Namen an. Sie haften in dieser Konstellation nicht für Probleme mit der gebuchten Reise oder dem Flug. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Auf dieses Urteil macht die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift “ReiseRecht aktuell” aufmerksam.

Im konkretenten Fall hatte ein Kunde Flüge gebucht und war nicht von der Internetplattform über die AGB`s der Fluggesellschaft informiert worden. Er wusste deshalb nicht, dass Namensänderungen unzulässig und die Tickets auch nicht übertragbar sind. Nach darauf folgender Stornierung erhielt er sein Geld nicht vollständig zurück und wandte sich an das Gericht. Das Oberlandesgericht wies seine Klage jedoch ab.

Es führte als Begründung an, die Online-Plattform hätte hier lediglich als Leistungsvermittlerin fungiert. Kunden müssten ihren Anspruch auf Kostenerstattung jedoch beim Leistungsträger oder Reiseveranstalter direkt geltend machen. In ihren Geschäftsbedingungen habe die Online-Portal eindeutig auf die Tatsache hingewiesen, dass es betreffs einzelner Reiseangebote auf Informationen der jeweiligen Leistungsträger angewiesen ist. Es könne für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von diesen Reiseveranstaltern übermittelten Klauseln keine Garantie übernehmen.

Hohe Wellen auf den Seychellen

Oktober 15, 2010 Kategorie - Allgemein, Reiserecht

Ein Urlauber hatte eine Rückerstattung von fast 7000 Euro verlangt, weil während seines Urlaubes auf den Seychellen jeglicher Aufenthalt im Meer auf Grund von von Stürmen verursachtem hohem Wellengang unmöglich war. Die Klage wurde abgewiesen.

Hannover: Ein Gericht wies im August 2009 eine Klage des Urlaubers gegen Airtours TUI zurück. Er hatte gegen den Reiseveranstalter auf eine Minderung des gezahlten Reisepreises geklagt, weil das Meer wegen Sturmes zu aufgewühlt gewesen sei, um zu baden, zu schwimmen oder zu schnorcheln. Die Richter vertraten hingegen den Standpunkt, dass es sich hier um ein natürliches Risiko von Wetter, Wind und Meer handele. Ein Reisender hätte dieses Risiko grundsätzlich hinzunehmen.

Der Kläger war mit seiner Frau und seiner Tochter für einen Reisepreis von 27 000 Euro (… wie kann man nur ?!) für zwei Wochen auf die Seychellen im Indischen Ozean gereist. Nach dem verdorbenen Urlaub verklagte er TUI Airtours als Reiseveranstalter auf eine Rückzahlung von einem Viertel, also 25 %, des Reisepreises, mit der Begründung, die Wellen wären zum Schnorcheln und Baden viel zu hoch gewesen.

Aus Kataloginformationen über das Wetter und das Klima in der Region ergebe sich für den Kläger kein umfassender Vertrauensschutz, formulierte die Erste Zivilkammer in Ihrem Urteil. Auch sei die Reisezeit nicht vom Grundsatz her ungeeignet für Aktivitäten wie Baden oder Schnorcheln im Meer. Zudem habe der Reiseveranstalter ein bestimmtes Wetter in keiner Weise verbindlich zugesichert, dazu wäre er auch gar nicht in der Lage. Ein verständiger Urlaubsreisender könne nicht erwarten, dass der Reiseveranstalter durch allgemeine Klimabeschreibungen im Prospekt generell Unwägbarkeiten des Wetters und der Natur ausschließen wolle.

Der Urlauber hatte wohl ein fest eingeprägtes Bild vom puren Paradies im Sinn und war dann offensichtlich enttäuscht, dass er doch nicht im Paradies gelandet war, sondern sich offensichtlich noch in den Niederungen der Wirklichkeit aufhielt.

Flexible Preise in Reisekatalogen sind zulässig

Oktober 15, 2010 Kategorie - Allgemein, Reiserecht

In einem Urteil vom 29. April 2010 erlaubte der Bundesgerichthof Reiseveranstaltern tagesflexible Preise anzuwenden. Es verstoße nicht gegen die Pflicht zur Offenlegung der Preise, da die Zu- und Abschläge der Flughäfen nicht voraussehbar wären. In ihren Katalogen hat die TUI für die Reisen jeweils den Grundpreis genannt, der sich nach dem gewählten Hotel, der Zimmerkategorie und auch der Reisezeit errechnete. Ebenso war der Grundpreis für den Flug eingerechnet. Die TUI verwies zudem darauf, dass abhängig vom jeweiligen Abflughafen der Anteil des Flugpreises am Gesamtpreis je nach Reisezeit um bis zu 50 Euro nach oben oder unten schwanken kann.

Das Gericht war der Auffassung, dass das Preissystem transparent ist und keine versteckten Preise den Verbraucher täuschen. Es sei dem Veranstalter nicht vorzuwerfen, dass er Schwankungen bei Flughafengebühren nicht verhersehen kann. Deshalb wies es die anhängige Klage der profilierten Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zurück.

Die Praxis eines „tagesaktuellen Preissystems“ wird bei Internetanbietern schon seit langem angewandt. Schwankende Flugpreise bei Internetveranstaltern sind je nach Saison, Änderung von Fluhafengebühren und Steuern, Kerosinzuschlägen und Konkurrenzangeboten völlig normal. Angebote in Katalogen von großen Reiseveranstaltern können diesen täglichen Schwankungen natürlich nicht folgen.

Der BGH sah es als ausreichend an, dass die TUI in ihren Katalogen auf mögliche Preisschwankungen bedingt durch einen schwankenden Anteil des Flugpreises am Gesamtpreis hinweist und einen Rahmen von 50 Euro angibt.

AZ I ZR 23/08