Ihr Reiserecht – Ersatzunterkunft bei einem Kurzaufenthalt

Februar 17, 2012 Kategorie - Reiserecht

Der Kurzurlaub ist gebucht, doch das reservierte Hotelzimmer ist nicht verfügbar oder in einem unzumutbaren Zustand. In diesem Fall ist eine Ersatzunterkunft und eventuell sogar Schadensersatz angesagt! Obwohl jedem Reisenden dieses Recht zusteht, gilt es aber auch von seiner Seite aus, einige Richtlinien einzuhalten um sein Recht später durchsetzen zu können.

Ersatzunterkunft: zwar zumutbar, aber immer auch als Reisemangel zu werten!

Immer wieder kommt es leider vor, dass Urlauber nicht in ihr gebuchtes Hotel, sondern in eine Ersatzunterkunft einchecken müssen. Die Gründe sind entweder eine eventuelle Unzumutbarkeit des gebuchten Hotels, eine Überbuchung oder andere Situationen. Als Betroffener hat man jedoch auch im Falle einer Ersatzunterkunft Anspruch auf Schadensersatz. Man muss eine solche ungewollte Planänderung somit nicht ohne finanzielle Entschädigung hinnehmen. Beispiele in der Vergangenheit zeigen, eine Entschädigung von 30 bis 40 Prozent der Reisekosten ist in der Regel realistisch. Wichtig hierfür ist allerdings, dass die angebotene Ersatzunterkunft auch angenommen oder zumindest besichtigt wird. Wer hier „auf stur“ stellt, kann auch später nicht mit rechtlichen Zusprüchen rechnen. Natürlich gibt es aber auch hier Grenzen und nicht jede angebotene Alternativunterkunft gilt auch als angemessener Ersatz. Die Bewertung wird hier individuell von Fall zu Fall vorgenommen und ist von mehreren Faktoren abhängig. Ein Beispiel für eine unzumutbare Ersatzunterkunft wäre etwa ein Entfernungsunterschied von mehr als 50 Kilometern zum ursprünglich gebuchten Hotel. Auch qualitative Differenzen sind selbstverständlich nur in Grenzen akzeptabel. Das deutschsprachige Reiseportal kurztrips-kurzreisen.de bietet seinen Besuchern neben einer kostenlosen Möglichkeit Reiseangebote zu vergleichen, auch sehr viele Informationen und Wissenswertes rund um das Thema Reisen. Hierzu zählen auch rechtliche Bereiche, wie das hier angesprochene Thema Reiserecht und Ersatzunterkunft.

Veranstalter sind für öffentliche Strände nicht verantwortlich

Oktober 15, 2010 Kategorie - Allgemein, Reiserecht

Ein Traumurlaub war geplant am Meeresstrand aber die Enttäuschung war riesig, denn der Strand entpuppte sich als dreckig und vermüllt . Ein Urlauber verklagte daher seinen Reiseveranstalter. Er bekam zunächst sogar auch Recht.

AZ 2-24 S 258/07

Frankfurt: Reiseveranstalter tragen in der Regel für den Zustand öffentlicher Strände keine Verantwortung. Die Sache stellt sich nur dann anders dar, wenn ein Veranstalter diesen Strand in seinen Katalogen besonders anpreist und hervorgehoben hat. So entschied das Landgericht zu Frankfurt. Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht verweist auf das Urteil in ihrer Zeitschrift “ReiseRecht aktuell”.

In diesem Fall handelte es sich um einen speziellen Strand an der türkischen Küste, der sich in einem sehr schlechten Zustand befand. Deshalb klagte ein Urlauber gegen den Reiseveranstalter und in der erster Instanz bekam er sogar Recht.

In zweiter Instanz gelangte die Angelegenheit vor das Landgericht, das diesen Fall anders sah. Der Veranstalter hatte in seinem Reisekatalog eine bestimmte Entfernung bis zum besagten Strand angegeben. Solche Formulierungen, die den Strand lobend beschreiben, wie zum Beispiel “herrlicher Sandstrand” oder Ähnliches, fehlten jedoch. Laut Urteil des Landgerichtes hat der Veranstalter damit für den vorgefundenen Zustand des fraglichen Strandes keine Verantwortung zu übernehmen.

Im Katalog seien schließlich ebenso die Entfernungen bis zum Flughafen und zum Ortszentrum angegeben gewesen – dafür, in welchem Zustand diese sich befinden kann, der Veranstalter selbstredend auch nicht verantwortlich gemacht werden.

Dem Kunden müssen Reisebedingungen ausgehändigt werden

Oktober 15, 2010 Kategorie - Allgemein, Reiserecht

Wieder eimal hat der Bundesgerichtshof Rechte von Verbrauchern gestärkt. Kunden sei es nicht zuzumuten, im Reisebüro das Kleingedruckte zu studieren. Auch gab das Gericht einem Kunden recht, dem eine unübliche Verjährungsklausel nicht bekannt war.

Schon im Reisebüro sind den Kunden alle Vertragsunterlagen auszuhändigen. Sonst sind solche Klauseln unwirksam, die dem Kunden auf etwaigen Beanstandungen beruhende Ansprüche beschneiden.

Es sei vom Kunden nicht zu erwarten, dass er noch im Reisebüro das Gesamtkunstwerk des „Kleingedruckten“ von Anfang bis Ende durchliest. Weiterhin erklärte der BGH eine Klausel eines Veranstalters für ungültig, mit der er eine übliche zweijährige Verjährungsfrist um ein Jahr verkürzen wollte.

Ein Urlauber landete während seiner Reise nach Mauritius, um dort mit seiner frisch Angetrauten die Flitterwochen zu verbringen, förmlich auf einer Baustelle. Wegen einer fehlerbehafteten Adresse traf seine Klage jedoch mit mehr als einjähriger Verspätung beim Reiseveranstalter ein.

Das Landgericht zu Frankfurt war der Ansicht, besagter Urlauber hätte von den Vertragsbedingungen im Katalog, welcher im Reisebüro auslag, Kenntnis nehmen können. In diesen kleingedruckten Vertragsbedingungen sei auf die einjährige Verjährungsfrist hingewiesen.

Dem jedoch widersprach der Bundesgerichtshof. Einem Kunden müsse die Möglichkeit gegeben werden in „zumutbarer Weise“ von den Vertragsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Reiseveranstalter sind inzwischen prinzipiell verpflichtet, die Geschäftsbedingungen auszuhändigen. Dies verlangt die Verordnung zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der EU.

Auch aus einem weiteren Grund sei besagte Verjährungsklausel unwirksam. Die Klausel sollte für sämtliche Ansprüche eines Kunden gelten, sogar bei grobem Verschulden seitens des Veranstalters und sogar bei Gesundheitsschäden. Solche Ansprüche können jedoch durch keinerlei Geschäftsbedingungen eingeschränkt werden. Somit sei die gesamte Klausel unwirksam. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu Frankfurt zurück verwiesen.

Um in negativen Fällen nicht mit einem zu großen Nachteil auszugehen, sollte man eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Infos dazu finden Sie auf dieser Seite.

Passagiere können sowohl am Abflugort als auch am Ankunftsort klagen

Oktober 15, 2010 Kategorie - Allgemein, Reiserecht

AZ C-204/08

Vom Europäischen Gerichtshof erging eine Entscheidung, die das Recht der Fluggäste stärkt. Bei Flugannullierungen hat der Passagier ein Klagerecht sowohl am Abflugort als auch am Ankunftsort. Der EuGH gab damit einem Münchner Passagier Recht, welcher von dem in Vilnius ansässigen Luftverkehrsunternehmen Air Baltic eine Entschädigung verlangte.

Allerdings nicht in der Sache selbst, sondern in der Frage, wo eine Klage zulässig ist.

Demnach fällte der Europäische Gerichtshof in Brüssel die Entscheidung, dass bei Streitfällen über Flüge innerhalb der Europäischen Union ein Kläger das Recht hat zu entscheiden, ob er sich an ein Gericht am Start- oder am Zielort wendet.

Der Fluggast wollte von München aus in die lettische Haupstadt Vilnius fliegen, jedoch hatte Air Baltic den Flug kurzfristig gecancelt. Der Fluggast musste einen Umweg wählen und eine erhebliche Verspätung in Kauf nehmen. Über Kopenhagen erreichte er schließlich Vilnius. Deshalb hatte er eine Entschädigungszahlung von insgesamt 250 Euro gefordert, diese verweigerte Air Baltic allerdings.

Das Amtsgericht Erding fällte später eine Entscheidung im Sinne des Fluggastes. Die Fluggesellschaft allerdings drang mit ihrer Berufung durch, wonach nur ein Gericht am Geschäftssitz der Airline, nämlich in Vilnius, zuständig sei. Damit hätte der Fluggast in Lettland klagen müssen, was für ihn natürlich ungleich komplizierter geworden wäre.

Das Gericht in Luxemburg ergriff nun aber Partei im Sinne aller Fluggäste. Das Europäische Recht sehe Klagerecht von Verbrauchern an jenem Ort vor, der zu den Dienstleistungen die engste Verbindung habe. Für Dienstleistungen wie Flüge sei dies nicht zwangsläufig der Sitz der Airline, denn dort findet lediglich die logistische Organisation der Dienstleistung statt. Die Dienstleistung selbst nehmen die Kunden aber an den jeweiligen Airports in Anspruch. Deshalb können Passagiere selbst entscheiden, ob sie dann am Start- oder am Zielort ein Gericht anrufen wollen.