Achtung bei Time-Sharing-Kaufangeboten in Spanien

Oktober 15, 2010 Kategorie - Allgemein, Europarecht, Reiserecht

Vor allem in letzter Zeit bieten skrupellose Betrüger sehr häufig an, so genannte Time-Sharing-Anteile von Ferienhäusern, Appartements oder sonstigen Immobilien aufkaufen zu wollen.

Meist kontaktieren diese Leute den potenziellen Verkäufer mit einem Dienstleistungsangebot unangemeldet telefonisch oder per E-Mail und bieten die Verkaufsabwicklung an. Viele dieser Firmen werben eigens in Spanien ansässige deutsche Mitarbeiter an. Diese wickeln die Kontaktaufnahme ab und versichern, ein Käufer interessiert sich für den fraglichen Time-Sharing-Anteil zu verlockenden Konditionen. Sie bieten an, das lukrative Geschäft für den Anteilseigner anzubahnen.

Dabei werden allerdings Vorauszahlungen verlangt, um angeblich irgendwelche Steuern oder Gebühren in Spanien vorzustrecken. Diese Geld ist natürlich danach weg. Selbst wenn diese Firma wirklich in Spanien aktuell registriert ist oder in Deutschland ein persönliches Treffen organisiert wird, ist es für den Betroffenen dann sehr schwierig, sein Geld wieder zurück zu bekommen. Der betrügerische Makler wird in diesem Fall behaupten, diese Vorauszahlungen entsprächen seiner Beratungsgebühr und die Beratung hätte tatsächlich stattgefunden.

Durch das Europäische Parlament wurde das Teilzeitwohnrecht durch die EU-Richtlinie 2008/122/EG (14.01.2009) neu geregelt. Gemäß ยง 9.2 sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jegliche Sicherheitsleistungen, Anzahlungen, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse, Sperrbeträge auf externen Konten oder sonstige Gegenleistungen eines Verbrauchers an einen Gewerbetreibenden oder Dritte im Zusammenhang stehend mit einem Verkauf oder Wiederverkauf solange untersagt sind, bis der Verkauf tatsächlich vonstatten gegangen ist oder ein Wiederverkaufsvertrag anderweitig beendet wurde.

Zählt man zu jenen Kontaktierten, erscheint es dringend angeraten, einen mit dem spanischen Recht vertrauten Anwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen sowie keine Vorauszahlungen zu leisten. Man kann sich so viel Geld und Ärger ersparen.

Zwangsrente mit 65

September 27, 2010 Kategorie - Arbeits- und Sozialrecht, Europarecht

Mit 65 Jahren endlich in Rente -wovon die meisten Arbeitnehmer träumen, ist für manch andere ein Gräuel. So hatten jetzt die Hamburger Arbeitsrichter über das Schicksal eines Angestellten der Hamburger Hochbahn AG zu befinden. Der 65-jährige hatte im Mai das Alter von 65 Jahren erreicht und schied damit automatisch aus dem Unternehmen aus. Grund ist der Manteltarifvertrag, der auch für seinen Arbeitsvertrag gilt. Danach endet der Arbeitsvertrag automatisch mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte 65 wird. Es sei denn, beide Seiten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich einvernehmlich auf eine Fortsetzung. Doch dazu kam es in diesem Fall nicht, die Hamburger Hochbahn hatte kein Interesse an einer Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer klagte darauf vor dem Hamburger Arbeitsgericht aufgrund von Altersdiskriminierung. Das Gericht gab ihm nun in erster Instanz Recht, der Angestellte ist seit September wieder im Dienst, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Die Arbeitgeber fürchten derweil weitere Urteile zu diesem Sachverhalt. Ihr Argument: stellt die Zwangsrente tatsächlich eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wird die Personalplanung immer schwieriger. Welcher Mitarbeiter wann in Rente geht, sei dann kaum noch vorherzusehen.

Mit Spannung wird daher ein anstehendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs erwartet. In einem anderen Einzelfall hatte das Hamburger Arbeitsgericht den Luxemburger Kollegen die Frage vorgelegt, ob eine Altersgrenze gegen das europaweite Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Das Urteil des EuGH ist jedoch noch nicht abzusehen.

EuGH urteilt zu deutschem Glückspielmonopol

September 27, 2010 Kategorie - Europarecht, Wirtschaftsrecht

Mit einer Vorabentscheidung hat sich der Europäische Gerichtshof am 8. September 2010 mit dem deutschen Glückspielmonopol beschäftigt. Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte hatten sich wegen bei ihnen anhängiger Rechtssachen an den EuGH gewandt. Der musste nun über die Vereinbarkeit der deutschen Praxis mit europäischem Recht entscheiden. Verschiedene ausländische Anbieter von Sportwetten hatten zuvor bei den deutschen Gerichten wegen Streitigkeiten zwischen ihnen und zuständigen Behörden geklagt.

Zunächst stellt der EuGH in seinen Urteilen fest, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit vorliegt, soweit die deutsche Regelung zu den Sportwetten angewendet wird. Eingriffe in diesem Bereich sind jedoch zulässig, wenn damit zum Beispiel die Spielsucht bekämpft werden soll, so das Gericht. Staatliche Monopole sind daher möglich, insbesondere weil durch sie der Glücksspielsektor besser beherrscht werden kann als in einem System mit privaten Veranstaltern. Die Maßnahmen zur Einhaltung eines Monopols müssen jedoch geeignet sein, diese Ziele zu erreichen und dürfen daher nur passende Beschränkungen nutzen.

Eine Ungleichbehandlung verschiedener Glückspiele ist erlaubt, wenn diese Spiele auch unterschiedliche Merkmale aufweisen.

Der EuGH kommt jedoch zu der Auffassung, dass in Deutschland Glücksspiele nicht kohärent und systematisch begrenzt werden. So würden Glücksspiele wie Lotto, die unter das staatliche Monopol fallen, intensiv Werbung betreiben um Gewinne zu maximieren. Andere Glücksspiele, die ein deutlich höheres Suchtpotential aufweisen, wie zum Beispiel Automatenspiele, fallen dagegen nicht unter das Monopol. Mit dieser Art der Regelung könne das Monopol daher nicht gerechtfertigt werden. Die jetzige deutsche Regelung darf daher ab sofort nicht mehr angewendet werden. Eine Übergangsfrist hat der Gerichtshof nicht gewährt.