Vor allem in letzter Zeit bieten skrupellose Betrüger sehr häufig an, so genannte Time-Sharing-Anteile von Ferienhäusern, Appartements oder sonstigen Immobilien aufkaufen zu wollen.
Meist kontaktieren diese Leute den potenziellen Verkäufer mit einem Dienstleistungsangebot unangemeldet telefonisch oder per E-Mail und bieten die Verkaufsabwicklung an. Viele dieser Firmen werben eigens in Spanien ansässige deutsche Mitarbeiter an. Diese wickeln die Kontaktaufnahme ab und versichern, ein Käufer interessiert sich für den fraglichen Time-Sharing-Anteil zu verlockenden Konditionen. Sie bieten an, das lukrative Geschäft für den Anteilseigner anzubahnen.
Dabei werden allerdings Vorauszahlungen verlangt, um angeblich irgendwelche Steuern oder Gebühren in Spanien vorzustrecken. Diese Geld ist natürlich danach weg. Selbst wenn diese Firma wirklich in Spanien aktuell registriert ist oder in Deutschland ein persönliches Treffen organisiert wird, ist es für den Betroffenen dann sehr schwierig, sein Geld wieder zurück zu bekommen. Der betrügerische Makler wird in diesem Fall behaupten, diese Vorauszahlungen entsprächen seiner Beratungsgebühr und die Beratung hätte tatsächlich stattgefunden.
Durch das Europäische Parlament wurde das Teilzeitwohnrecht durch die EU-Richtlinie 2008/122/EG (14.01.2009) neu geregelt. Gemäß ยง 9.2 sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jegliche Sicherheitsleistungen, Anzahlungen, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse, Sperrbeträge auf externen Konten oder sonstige Gegenleistungen eines Verbrauchers an einen Gewerbetreibenden oder Dritte im Zusammenhang stehend mit einem Verkauf oder Wiederverkauf solange untersagt sind, bis der Verkauf tatsächlich vonstatten gegangen ist oder ein Wiederverkaufsvertrag anderweitig beendet wurde.
Zählt man zu jenen Kontaktierten, erscheint es dringend angeraten, einen mit dem spanischen Recht vertrauten Anwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen sowie keine Vorauszahlungen zu leisten. Man kann sich so viel Geld und Ärger ersparen.