Viel Arbeit beim Bundesarbeitsgericht

Februar 01, 2012 Kategorie - Allgemein

Rekordzahlen meldet das Bundesarbeitsgericht: noch nie hatte das Gericht mehr Fälle zu klären als 2011. Mehr als 3400 waren es im gesamten Jahr, ein Anstieg fast 40 Prozent. BAG-Präsidentin Ingrid Schmidt sieht darin einen klaren Trend, immer geringer werde die Bereitschaft sich außerhalb der Gerichte zu einigen. Und auch immer neue EU-Regelungen würden einen großen Teil zu der hohen Fallzahl beitragen. 2012 rechnet das Gericht mit einer ähnlichen Arbeitsbelastung.

Natürlich stechen immer einige Themen heraus: Kündigungen, Altersteilzeit und Altersdiskrimierung stehen in diesem Jahr unter anderem beim BAG auf der Agenda. Letzteres betrifft insbesondere über die Jahre zur Gewohnheit gewordene Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen, wonach älteren Arbeitnehmern mehr Urlaub zusteht als jüngeren. Ob dies erlaubt ist, wird das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden haben.

Mit Spannung erwartet wird auch ein Entscheid zum Thema Kettenverträge. Erst vor wenigen Tagen hatte sich der EU-Gerichtshof mit dem Thema befasst. Dort hatten die Richter entschieden, dass auch mehrfache Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich erlaubt sind, wenn das Ganze sachlich begründbar ist. Eine Arbeitnehmerin aus Köln hatte geklagt, weil ihr Arbeitsvertrag ganze 13 Mal im Zeitraum von 11 Jahren verlängert worden war. Sie verlangt, in eine Festanstellung übernommen zu werden. Das EU-Gericht verlangt jedoch nun eine Prüfung in jedem Einzelfall, so dass der Fall daher im Herbst wieder bei den Bundesrichtern in Erfurt landen wird.
Einen Anstieg vermelden die Richter beim BAG auch bei den so genannten Nichtzulassungsbeschwerden. Fälle also, in denen die Richter der tieferen Instanz eine Revision nicht zugelassen hatten.

Rückgabebedingungen im Einzelhandel nach Weihnachten

Januar 09, 2012 Kategorie - Allgemein

Nicht nur vor Weihnachten darf sich der Einzelhandel über einen guten Umsatz freuen, sondern auch in den Wochen nach dem Fest sind immer noch viele in Kauflaune und lösen entweder ihren Gutschein ein, oder aber tauschen auch Geschenke um. Nicht selten kommt es dazu, dass man etwas doppelt unter dem Weihnachtsbaum findet, oder das Geschenk nicht passt bzw. nicht gefällt. In einem solchen Fall geht es bei einem Umtausch immer darum, um welche Produktkategorie es sich handelt, denn auch hier gibt es rechtliche Bedingungen, an welche Kunde und die Unternehmen sich halten müssen.

Während man Elektrogeräte auch nach 6 Monaten noch schnell und ohne großen Nachweis bei einem Mangel umtauschen kann, muss man Bücher, Bekleidung und Spielzeug schnell wieder zurück in den Laden bringen, denn hier hat der Einzelhandel oft eine Frist von 14 Tagen gesetzt, in welchen die Produkte gegen den Kaufbeleg umgetauscht werden. Hierbei muss es nicht unbedingt der Kassenbon sein, sondern auch die Kreditkartenabrechnung kann man vorlegen. Der Einzelhandel ist nicht gezwungen Ware zu reklamieren, aber die meisten Unternehmen nutzen diesen Service um Kunden zu gewinnen und auch entsprechend am Markt auftreten zu können. Aus diesem Grund kann es beim Kauf von Geschenken auch ratsam sein, alle Bons beisammen zu halten, damit man diese im Notfall ausgeben kann.

Weihnachten ist eine wichtige Zeit für die Unternehmen und Bücher und Bekleidung werden immer noch gerne umgetauscht. Hält man sich an die Fristen, dann bekommt man das Geld entweder ausgezahlt oder aber kann sich ein anderes Produkt in einer neuen Farbe oder Größer aussuchen.

Tuning – Wie viel ist erlaubt?

Dezember 16, 2011 Kategorie - Allgemein

Unsachgemäßes Tuning kann teuer werden
Speziell die Tuningbegeisterten unter Ihnen können schnell einmal über die Grenzen des gesetzlich möglichen hinausschießen, so dass es bei einer Verkehrskontrolle übel zur Sache gehen kann. Hier spielt es erst einmal keine große Rolle ob Sie ein Auto Tunen wollen oder doch eher Ihren heiß geliebten Scooter. Denn sobald Sie Veränderungen vornehmen, sollte man darauf achten, ob man dies speziell vom TÜV her abnehmen lassen muss. Zudem sind diese Richtlinien nicht in jedem Land identisch, so dass Sie sich gründlichst überlegen sollten, wohin sie mit Ihrem getunten Auto bzw. Scooter fahren wollen.

Betrachtet man sich einmal das Auto Tuning, so sind die Regeln doch recht einfach. Veränderungen, wie zum Beispiel Klarglas Scheinwerfer oder auch Rückleuchten sind nicht abnahmepflichtig. Denn hierbei bekommen Sie bereits beim Kauf eine beigefügte ABE, wodurch eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere überflüssig wird. Wollen Sie hingegen die Leistung des Motors oder von außen sichtbare Teile verändern, so bedarf es unbedingt der Kontrolle und Abnahme beim TÜV. Ist die Abnahme geglückt, so müssen Sie dies nur noch in Ihren Fahrzeugschein nachtragen lassen. Ansonsten droht Ihnen eine Erlischung der Betriebserlaubnis und bei einer plötzlichen Verkehrskontrolle besteht sogar die Gefahr der sofortigen Stilllegung des Wagens. Zudem besagt der Bußgeldkatalog, dass sowohl eine erhebliche Geldstrafe sowie Punkte in Flensburg fällig werden.

Beim Scooter Tuning ist es nicht viel anders. Auch hier dürfen Sie in erster Linie nur die Teile verbauen, die bereits über eine zulässige ABE verfügen. Alles andere muss nach dem Einbau dem TÜV vorgeführt werden, und dieser entscheidet dann, ob die von Ihnen vorgenommenen Umbauten noch legal und nicht gefährlich sind. Von farbigen Standlichtern, einer Unterbodenbeleuchtung oder gar scharfkantigen Riffelblechen sollten Sie hingegen die Finger lassen, da dies absolut unzulässig ist. Ansonsten drohen Geldstrafen und Punkte in Flensburg sowie einer eventuellen Stilllegung des Scooters.

Kündigungsschutzprozess: Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung

September 29, 2011 Kategorie - Allgemein, Arbeits- und Sozialrecht

Der Ausspruch einer Kündigung ist für den Arbeitgeber nicht immer risikoarm. Denn generell hat ein Arbeitnehmer bei Einhaltung der gesetzlichen Fristen die Möglichkeit, in einem Kündigungsschutzprozess die Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Kündigung in Frage zu stellen und gerichtlich überprüfen zu lassen. Wird ein solcher Prozess angestrebt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich dem so genannten Annahmeverzugsrisiko ausgesetzt. Dieses Risiko bedeutet im Klartext, dass der Arbeitgeber – so sich herausstellen sollte, dass die Kündigung unwirksam gewesen ist – den gekündigten Arbeitnehmer weiterhin entlohnen muss, obschon die im Vertrag festgesetzte Kündigungsfrist bereits verstrichen ist.

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